Das Gericht geht davon aus, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Der Beschuldigte hat eingeräumt, dass er wütend gewesen sei, womit er seinen Emotionen freien Lauf liess und die Privatklägerin beschimpfte. Dem Beschuldigten wäre es jedoch ohne weiteres möglich gewesen, die übertretene Norm zu respektieren. Indessen ist auch an dieser Stelle erneut die Verminderung der Schuldfähigkeit zu beachten, was zu einer entsprechenden Reduktion führt.