Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Privatklägerin als «Nutte» und «dumme Frau» beschimpft. Diese Beschimpfungen hat er via Textnachricht geäussert, womit die Tathandlung nicht in Gegenwart anderer Personen erfolgte. Das objektive Tatverschulden wiegt damit leichter als beim Referenzsachverhalt. Soweit weitergehend ist der vorliegende Sachverhalt mit dem Referenzsachverhalt bezüglich der benutzten Schimpfwörter vergleichbar: Bei beiden verwendeten Begrifflichkeiten wurde die Ehre der Privatklägerin verletzt. Gleich wie im Referenzsachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin ebenfalls mit mehreren Schimpfwörtern betitelt.