Der Beschuldigte hat bei dieser Urkundenfälschung das selbige Vorgehen wie beim Vorwurf gemäss AKS Ziff. 7.1 gewählt. Der einzige Unterschied in der Vorgehensweise bestand darin, dass er bereits von Beginn an seine Adresse als die Lieferadresse angab, anstatt diese im Nachhinein zu ändern. Soweit weitergehend liegen jedoch keine Umstände vor, welche zu einer anderen Beurteilung des Strafmasses führen würden. Aufgrund dessen erachtet das Gericht auf für die Urkundenfälschung gemäss AKS Ziff. 7.2 ein Strafmass von 8 Strafeinheiten, asperiert mit 6 Strafeinheiten, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 5.5. Asperation für die Beschimpfung (AKS Ziff. 9)