Der Beschuldigte hat beim Betrug zum Nachteil Z.________ GmbH dasselbe Tatvorgehen, wie beim Betrug zum Nachteil der V.________ AG, gewählt. Aufgrund dessen kann grundsätzlich auf die diesbezüglich gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Deliktsbetrag beim Betrug zum Nachteil Z.________ GmbH mit CHF 552.40 tiefer liegt als betreffend den Betrug z.N. der V.________ AG. Insgesamt wiegt damit auch das Tatverschulden leichter. Auch an dieser Stelle ist die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten strafreduzierend zu berücksichtigen.