Aus den vorerwähnten Gründen ist das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten für den Betrug z.N. der V.________ AG in Relation zum Unrechtsgehalt des anwendbaren Straftatbestandes leichter als jenes des Referenzsachverhaltes einzustufen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 22 Strafeinheiten wegen der Verminderung der Schuldfähigkeit, erachtet das Gericht ein Strafmass von 8 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 5.3.2. Betrug z.N. Z.________ GmbH (AKS Ziff. 7.2) […]