Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte – anders als im Referenzsachverhalt – nicht direkt bzw. persönlich auf eine Person eingewirkt hat, sondern vielmehr eine Manipulation via Onlinebestellung vornahm, indem er falsche Personalien angegeben hat. Diese Vorgehensweise wiegt weniger schwer, zumal die direkte und persönliche Täuschung einer Person nach Ansicht des Gerichts noch skrupelloser ist. Indessen ist auch hier die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, was sich in Bezug auf das subjektive Tatverschulden erleichternd auswirkt.