78 begehung wiegt entsprechend leicht. Infolgedessen erachtet das Gericht den vorliegend zu beurteilende Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 7.1 grundsätzlich als weniger gravierend als der Referenzsachverhalt. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte – anders als im Referenzsachverhalt – nicht direkt bzw. persönlich auf eine Person eingewirkt hat, sondern vielmehr eine Manipulation via Onlinebestellung vornahm, indem er falsche Personalien angegeben hat.