Der vorliegend zu beurteilende Betrug z.N. der V.________ AG ist mit dem in den VBRS Richtlinien umschriebenen Sachverhalt grundsätzlich vergleichbar. So hat der Beschuldigte mittels Vorspiegelung falscher Tatsachen einen teuren Fernseher bestellt, wobei er gleichzeitig nicht in der Lage, bzw. nicht gewillt war, den Fernseher zu bezahlen. Indessen ist der vorliegend angeklagte Deliktsbetrag mit CHF 2'701.60 viel tiefer angesiedelt, als im Referenzsachverhalt. Der reine Erfolgsunwert der Delikts-