Es ist demnach vorab eine hypothetische Gesamtstrafe aus der Grundstrafe und der auszusprechenden (Zusatz-)Strafe für die vor den Ersturteilen begangenen Delikte zu bilden. Das Gericht, welches die Zusatzstrafe bestimmt, ist an die Ersturteile gebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Zweitgericht das rechtskräftige Urteil des Erstgerichts nicht aufheben und so keine Gesamtstrafe für alle Straftaten aussprechen (BGer 6B_829/2014 E. 2.4.1 f.). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte.