77 ner Geldstrafe bestraften Delikte wurden in der Zeit von Juni bis Oktober 2020 (Betrug und Urkundenfälschung, AKS Ziff. 7 und 8), sowie am 12.09.2021 (Beschimpfung, AKS Ziff. 9) begangen. Es liegt damit ein Fall von (vollkommener) retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor, womit die vorliegende Geldstrafe als Zusatzstrafe auszusprechen ist.