Wird eine Straftat bekannt, die vor dem Urteil über eine oder mehrere andere Taten begangen wurde, die also bei rechtzeitiger Kenntnis in einer Gesamtstrafe hätte mitberücksichtigt werden sollen, liegt ein Fall von sog. retrospektiver Konkurrenz vor. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist im Falle von retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe auszusprechen. Durch Ausfällung der Zusatzstrafe soll der Täter insgesamt nicht schwerer bestraft werden, als wenn alle strafbaren Handlungen (die neuen und die bereits abgeurteilten) gleichzeitig beurteilt worden wären.