Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung vollumfänglich an, welche hierzu nachfolgendes festhielt (S. 101 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1817 ff.): Für die Beschimpfungen gemäss Art. 177 StGB wird als einzige Strafart die Geldstrafe vorgesehen. Wie einleitend ausgeführt, wird auch für die Urkundenfälschung und den Betrug eine Geldstrafe ausgefällt. 5.1. Retrospektive Konkurrenz