Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einzig die Festsetzung der Strafe durch das Gericht von Amtes wegen (pag. 2342). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde oberinstanzlich die Feststellung der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2022 beantragt (pag. 2343). Weitere wurde nichts vorgebracht. 25.2 Strafzumessung Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung vollumfänglich an, welche hierzu nachfolgendes festhielt (S. 101 ff.