25. Geldstrafe 25.1 Vorbemerkungen Die Berufung des Beschuldigten richtete sich nicht gegen die vorinstanzlich mit einer Geldstrafe als angemessene Sanktion bestraften Delikte. Die vorinstanzlich mit einer Geldstrafe bestraften Delikte sind allesamt in Rechtskraft erwachsen. Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer diesbezüglich an Stelle einer Geldstrafe nicht auf eine Freiheitsstrafe erkennen. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einzig die Festsetzung der Strafe durch das Gericht von Amtes wegen (pag.