76 vom 15. Februar 2022 bis 26. November 2023, pag. 21 ff.) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen und es ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 27. November 2023 eine Massnahme nach Art. 61 StGB vorzeitig angetreten hat. 24.10 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Die Po- lizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 652 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen und es ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 27. November 2023 eine Massnahme nach Art. 61 StGB vorzeitig angetreten hat.