Eine bloss bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe genügt demnach nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 24.9 Anrechnung der Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 652 Tagen (2 Tage Polizeihaft vom 12. November 2020 und 20. März 2021, Untersuchungs- und Polizeihaft