Zudem fehlt es dem Beschuldigten weiterhin an jeglicher Einsicht in seine begangenen Taten. Angesichts dessen und gestützt auf die von Dr. med. AP.________ attestierte hohe Rückfallgefahr für einschlägige Delikte, namentlich den Konsum von illegalen Drogen, für Sexualstraftaten und Eigentumsdelikte, wobei auch tätliche Gewalt im Rahmen des Möglichen liege (pag. 1178; pag. 1184 f.), ist dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose zu attestieren. Eine bloss bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe genügt demnach nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.