Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder gänzlich ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4). 24.8.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Delikte teilweise während bereits hängigen Strafverfahren und liess sich selbst durch die zahlreichen Einvernahmen und Belehrungen nicht von weiteren Taten abhalten. Zudem fehlt es dem Beschuldigten weiterhin an jeglicher Einsicht in seine begangenen Taten.