Die Kammer darf das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern, weshalb es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe bleibt. Der Beschuldigte ist daher zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. 24.8 Unbedingter Vollzug 24.8.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB).