75 naten Freiheitsstrafe. Aufgrund der auf die Nicht-Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB beschränkten Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (pag. 1891) ist das Gericht jedoch bezüglich der Strafzumessung an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Die Kammer darf das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern, weshalb es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe bleibt.