Im vorliegenden Fall liegt keine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, vor. Die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist demnach als neutral zu werten. 24.6.4 Zwischenfazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit straferhöhend aus. Nach Ansicht des Gerichts ist die Freiheitsstrafe insbesondere aufgrund der fortgeführten Delinquenz während hängigem Verfahren sowie dem schlechten Verhalten während dem Strafverfahren um 6 Monate zu erhöhen. 24.7 Konkrete Gesamtstrafe