Aufgrund des gesagten erachtet die Kammer eine Erhöhung um 6 Monate als angemessen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die nachweislich bestehende schwergradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bereits anderweitig berücksichtigt wurde. 24.6.3 Strafempfindlichkeit Für die theoretischen Grundlagen zur Strafempfindlichkeit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 99 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1815 f.). Im vorliegenden Fall liegt keine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, vor.