1513 f, Z. 48 ff.). Anderweitige Bemühungen, das begangene Unrecht gegenüber den Zivilklägerinnen wiedergutzumachen, wurden nicht unternommen. Dass der Beschuldigte bezüglich die Vermögensdelikte teilweise geständig war, ist auf die erdrückende Beweislage zurückzuführen und nicht zu seinen Gunsten zu werten. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich insgesamt straferhöhend aus. Aufgrund des gesagten erachtet die Kammer eine Erhöhung um 6 Monate als angemessen.