_ vom 29. Februar 2024 weiterhin ein negatives Auffallen zugeschrieben wurde. So habe dieser die Integrität eines Mitinsassen verletzt, Mühe in der Selbstreflexion gezeigt, seine Delikte bestritten oder sich in Erklärungen und Ausreden verloren. Zudem wurde sein Hang zum Missbrauch von Medikamenten als problematisch eingestuft (pag. 2028 ff.). Die geltend gemachten Zivilforderungen anerkennt der Beschuldigte nicht, vielmehr zeigte er sich über die geltend gemachten Forderungen erstaunt (pag. 1513 f, Z. 48 ff.).