Auch diese Tatbegehungen gehen den hier zu beurteilenden Taten zeitlich nur wenig vor und beinhalteten die mehrfache Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei (vgl. amtliche Akten PEN 21 577). Augenscheinlich liess sich der Beschuldigte durch die Konfrontationen mit den Ermittlungsbehörden nicht von der weiteren Tatbegehung abschrecken. Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass dem Beschuldigten auch mit Führungsbericht des Regionalgefängnisses AL.________ vom 29. Februar 2024 weiterhin ein negatives Auffallen zugeschrieben wurde.