2317, Z. 12 f.). Weiter zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte neben den bereits von der Vorinstanz erwähnten Fällen des Nichterscheinens zu den Einvernahmeterminen zur Einvernahme vom 22. November 2021 drei Stunden zu spät erschien (pag. 306). Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch das von der Vorinstanz bereits erwähnte weiter Delinquieren des Beschuldigten. So beging der Beschuldigte am 30. Juni respektive 1. Juli 2020 einen Diebstahl und eine Sachbeschädigung. In der Zeit von Juni bis Oktober 2020 machte sich der Beschuldigte zudem des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig.