Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz im Grundsatz anschliessen. Zu ergänzen gilt es, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit dem Vorfall z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 auf entsprechende Frage hin eingestand, dass es keinen gegen ihn gerichtete Rassismuskomplott gegeben habe (pag. 2321 f., Z. 42 ff.). Dass der Beschuldigte weiterhin nicht einsichtig ist, zeigte dieser zudem sinnbildlich mit seiner Antwort, dass er sich gerne bei den Straf- und Zivilklägerinnen entschuldigen würde, dafür, dass sich diese verletzt fühlen (pag. 2317, Z. 12 f.).