Ebenso sei es zu Problemen bezüglich der mangelnden Hygiene des Beschuldigten gekommen. Der Aufenthalt des Beschuldigten sei für Personal und Mitinsassen schwierig. Während seines Aufenthalts im Gefängnis sei der Beschuldigte keiner Arbeit nachgegangen. Er benutze das Angebot zur Benützung des Fitnessraumes und des täglichen Spazierganges, hingegen 73 nicht das Angebot der Bibliothek. Der Beschuldigte habe bereits mehrfach Besuch von aussenstehenden Personen erhalten (pag. 1334 f.).