Hierbei verharmloste und beschönigte er aber einerseits seine Handlungen, andererseits ist hierbei auch von einem taktischen Teilgeständnis auszugehen, da die Akten- und Beweislage klar für seine Täterschaft gesprochen hat. Wie bereits mehrfach betont, gab der Beschuldigte die Schuld an seinen Handlungen den jeweiligen Geschädigten und stellte sich selber als Wohltäter oder Opfer von Rassismus dar, womit er keinerlei Einsicht zeigte. Der Beschuldigte erschien mehrmals nicht auf Vorladungen zu Einvernahmen (pag. 596, pag. 644). Trotz den vielzähligen Vorfällen delinquierte er immer weiter, bis er schliesslich in Haft versetzt wurde.