24.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche dazu nachfolgendes festhielt (S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1815): Der Beschuldigte bestritt die ihm vorgeworfenen Taten zu einem grossen Teil. Zwar hat er im Verlaufe des Verfahrens einen kleinen Teil seiner Taten eingestanden. Hierbei verharmloste und beschönigte er aber einerseits seine Handlungen, andererseits ist hierbei auch von einem taktischen Teilgeständnis auszugehen, da die Akten- und Beweislage klar für seine Täterschaft gesprochen hat.