Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Ergänzend kann festgehalten werden, dass sich aus den im Berufungsverfahren eingeholten Unterlagen nichts Neues ergibt. So enthält der aktualisierte Betreibungsregisterauszug weitere Einträge, welche indessen nicht zusätzlich ins Gewicht fallen (pag. 2162). Zudem bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse (pag. 2306 ff., Z. 27 ff.). Im Ergebnis sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten. 24.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren