Der Beschuldigte hat psychische Probleme und leidet unter anderem an Schizophrenie, einer Kokainabhängigkeit sowie einem schädlichen Gebrauch von Ecstasy (pag. 1510, Z. 26 ff.; pag. 1181). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Tatbegehungen nicht vorbestraft. Indessen wurde er mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27.06.2022 wegen Nötigung und Zechprellerei schuldig erklärt (beigezogene Akten PEN 21 577; vgl. untenstehende Ziff. 5 betreffend Geldstrafe).