72 Der Beschuldigte pflegt neben seiner Mutter Kontakt zu seinem Stiefvater und seiner zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 10-jährigen Halbschwester (pag. 1509, Z. 30 ff.). Zu seinem Vater, der nach wie vor in AY.________ (Land) lebt, pflegt er keinen Kontakt mehr (pag. 252, Z. 770 ff.). Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (pag. 1510, Z. 19 ff.; pag. 741).