Da es sich um einen neuen Vorfall mit neuem Tatentschluss und zudem ein anderes Opfer handelt, ist diese zu 2/3, ausmachend 0.8 Monate, zur Strafe gemäss E. IV.24.1.4 zu asperieren. 24.5 Zwischenfazit Nach dem Ausgeführten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 18.1 Monaten, abgerundet auf 18 Monate. 24.6 Täterkomponenten 24.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche dazu nachfolgendes festhielt (S. 98 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1814 f.): Der Beschuldigte wurde am A.________1998 in AY.