24.4.4 Fazit und Asperation In Gesamtwürdigung der ausgeführten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Abzug von 2.8 Monaten für die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten erachtet die Kammer für den Vorwurf der sexuellen Nötigung eine Freiheitsstrafe von 1.2 Monaten als dem Gesamtverschulden angemessen. Da es sich um einen neuen Vorfall mit neuem Tatentschluss und zudem ein anderes Opfer handelt, ist diese zu 2/3, ausmachend 0.8 Monate, zur Strafe gemäss E. IV.24.1.4 zu asperieren.