24.4.3 Verminderte Schuldfähigkeit Als Strafmilderungsgrund ist vorliegend zudem die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Für die diesbezüglichen Ausführungen kann auf die Ausführungen in E. IV.23.2 verwiesen werden. Die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 2.8 Monaten (70% von 4 Monaten) Freiheitsstrafe verschuldensmindernd berücksichtigt. 24.4.4 Fazit und Asperation