Vielmehr ging es ihm einzig darum, schnellstmöglich die erwünschte sexuelle Befriedigung zu erlangen. Dabei stellte er seine Bedürfnisse in den Vordergrund, handelte rücksichtslos und nutzte das bestehende Vertrauensverhältnis sowie die aktuelle Lebenssituation der Straf- und Zivilklägerin 3 aus, um ihr seinen auf die kurzfristige Befriedigung seiner Bedürfnisse ausgerichteten Lebensstil vorzuleben. Die sexuelle 71 Motivation ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich daher neutral aus.