Dieses Vorgehen betrifft die sexuelle Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin 3. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch als leicht einzustufen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für angezeigt. 24.4.2 Subjektive Tatkomponenten Die subjektive Tatschwere betreffend kann vorweggenommen werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte kannte die Straf- und Zivilklägerin 3, nahm aber dennoch keine Rücksicht auf ihre Bedürfnisse. Vielmehr ging es ihm einzig darum, schnellstmöglich die erwünschte sexuelle Befriedigung zu erlangen.