Dies stellt zwar keine aktive sexuelle Handlung mit einem Kind dar und die Straf- und Zivilklägerin 3 wurde auch nicht gewaltsam zum Zuschauen gezwungen. Dennoch lebt der Beschuldigte mit seinem Verhalten einem Kind vor, dass man sich die Befriedigung der eigenen sexuellen Lust jederzeit nach eigenen Wünschen nehmen kann. Die Befriedigung der eigenen Lust geniesst zudem den Vorrang gegenüber den Interessen der Straf- und Zivilklägerin 3, welche sich im Hotelzimmer befindet und welche man bewusst zuschauen lässt. Dieses Vorgehen betrifft die sexuelle Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin