Die Gelegenheit zur Tat hat sich für den Beschuldigten relativ spontan ergeben, zumal es eher zufällig zum Zusammentreffen der Straf- und Zivilklägerin 3, des Beschuldigten und dessen Freund kam. Der Beschuldigte hat sodann ohne Rücksicht auf die Straf- und Zivilklägerin 3 eine Prostituierte in das gemeinsame Hotelzimmer eingeladen. Dies stellt zwar keine aktive sexuelle Handlung mit einem Kind dar und die Straf- und Zivilklägerin 3 wurde auch nicht gewaltsam zum Zuschauen gezwungen.