Die Handlungen habe sie jedoch als unangenehm empfunden, sich der Situation aber nicht entziehen können. Das Erlebnis habe sie emotional stark belastet, zu einer allgemeinen Verschlechterung ihres psychischen Wohlbefindens geführt, sie weiter destabilisiert und eine bereits bestehende Traumafolgestörung habe sich noch weiter chronifiziert (pag. 1450; pag. 2337). Die Gelegenheit zur Tat hat sich für den Beschuldigten relativ spontan ergeben, zumal es eher zufällig zum Zusammentreffen der Straf- und Zivilklägerin 3, des Beschuldigten und dessen Freund kam.