So war es der Straf- und Zivilklägerin 3 während dem Vorfall durchaus auch möglich, das Zimmer für eine Zigarette kurz zu verlassen. Doch auch das ohne jegliche Berührungen erfolgte passive Wahrnehmen des Geschehens hat bei der bezüglich sexuellen Kontakten noch eher unerfahrenen Straf- und Zivilklägerin 3 psychische Spuren hinterlassen, auch wenn sich dies die Straf- und Zivilklägerin 3 teilweise selbst nicht eingestehen kann. So gab sich diese im Verfahren teilweise als sexuelle deutlich erfahrener aus, als dies tatsächlich der Fall ist. Gleiches ist auch den Ausführungen von Fürsprecherin I.___