70 aStGB erfassten Möglichkeiten des sexuellen Missbrauchs von Kindern, stellt das Einbeziehen in eine sexuelle Handlung durch Zuschauen beim Geschlechtsverkehr nicht die schlimmstmögliche der erfassten Tatvarianten dar. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall keine physische Gewalt angewendet, um die Straf- und Zivilklägerin 3 zum Zuschauen zu bewegen. So war es der Straf- und Zivilklägerin 3 während dem Vorfall durchaus auch möglich, das Zimmer für eine Zigarette kurz zu verlassen.