Fazit und Asperation In Gesamtwürdigung der ausgeführten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Abzug von 8.4 Monaten für die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten erachtet die Kammer für den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 3.6 Monaten als dem Gesamtverschulden angemessen. Die sexuelle Nötigung nach Ziff. 2 der Anklageschrift und die sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift erfolgten in Tateinheit. Es handelt sich um dasselbe Opfer und um denselben Tatentschluss.