24.3.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, auf die sexuelle Befriedigung seiner Bedürfnisse gerichteten Motiven. Dabei setzte er sich rücksichtslos über die klar geäusserten Wünsche und Bedürfnisse der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg. Das Alter der Straf- und Zivilklägerin 1 berücksichtigte der Beschuldigte in keinem Zeitpunkt, obwohl er dieses kannte und ihm dessen Bedeutung bewusst war. Trotz der verminderten Steuerungsfähigkeit wäre die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.