69 Auch betreffen die Art und Weise der Tatbegehung kann auf die obenstehenden Ausführungen unter E. IV.24.2.1 verwiesen werden. Gesamthaft ist das objektive Tatverschulden mit Blick auf das Spektrum aller möglichen Fälle der sexuellen Nötigung als vergleichsweise noch eher leicht einzustufen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten für angemessen. 24.3.2 Subjektive Tatkomponenten