Die Straf- und Zivilklägerin 1 sah sich dadurch gezwungen, die Tat gegen ihren Willen über sich ergehen zu lassen. Der durch den Beschuldigten ausgeübte Zwang wird bereits durch die sexuelle Nötigung erfasst und wirkt sich hier nicht erneut verschuldenserhöhend aus. Betreffend die psychischen Folgen bei der Straf- und Zivilklägerin 1 kann auf die vorangehenden Ausführungen unter E. IV.24.2.1 verwiesen werden. Diese Folgen bestanden auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung und wiesen einen Schweregrad auf, welcher weiterhin professionelle Hilfe notwendig macht.