Dabei handelt es sich um die schwerwiegendste unter den drei Tatvarianten, nämlich das Ausüben aktiver sexueller Handlungen. Durch besagte Handlungen wurde die Straf- und Zivilklägerin 1 verfrüht einem sexuellen Erlebnis ausgesetzt, obwohl sie dieses nicht wollte. Mit Blick auf obige Ausführungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 im Tatzeitpunkt bereits 15 Jahre alt war. Die Straf- und Zivilklägerin 1 sah sich dadurch gezwungen, die Tat gegen ihren Willen über sich ergehen zu lassen.