Der Beschuldigte fasste die Strafund Zivilklägerin 1 an der Taille an, forderte sie zu Küssen auf, versuchte, sie zu küssen, nahm sie an der Hand, drückte sie mit seinem Körper an die Wand und berührte die Straf- und Zivilklägerin 1 dabei mehrfach über den Kleidern an Gesäss und Brüsten. Dadurch nahm der Beschuldigte mehrere sexuelle Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin 1 vor. Dabei handelt es sich um die schwerwiegendste unter den drei Tatvarianten, nämlich das Ausüben aktiver sexueller Handlungen.