Der Beschuldigte hat vorliegend hochrangige Rechtsgüter, namentlich die ungestörte sexuelle Entwicklung und die sexuelle Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin 1 verletzt. Art. 187 aStGB erfasst das Vornehmen, dazu verleiten und einbeziehen des Kindes in sexuelle Handlungen. Der Beschuldigte fasste die Strafund Zivilklägerin 1 an der Taille an, forderte sie zu Küssen auf, versuchte, sie zu küssen, nahm sie an der Hand, drückte sie mit seinem Körper an die Wand und berührte die Straf- und Zivilklägerin 1 dabei mehrfach über den Kleidern an Gesäss und Brüsten.